Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines – Geltungsbereich 

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie gelten ohne ausdrückliche Erwähnung auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, selbst wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen. Dies gilt nicht, wenn wir die Geltung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers schriftlich anerkannt haben. 

2. Diese Geschäftsbedingungen finden ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne der § 310 Abs.1 BGB, § 14 BGB Anwendung II. 

II. Angebot; Vertragslaufzeit; Unterlagen 

1. An unsere Angebote halten wir uns für 4 Wochen vom Tag der Erstellung des Angebots an gerechnet gebunden, es sei denn, das Angebot enthält eine abweichende Bindungsfrist oder es ist ausdrücklich als „indikativ“ bzw. „freibleibend“ gekennzeichnet. Bestellungen des Auftraggebers, die als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen, soweit nicht in der Bestellung eine abweichende Frist benannt ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen und gilt als vereinbart, dass wir von einer fristgerechten Lieferung befreit sind, wenn der Grund für die Lieferverzögerung nicht durch uns verschuldet ist, sondern unmittelbar oder mittelbar im Ausbruch des Russland-Ukraine-Konfliktes sowie in den durch diesen Konflikt gestörten Lieferketten liegt. Insoweit liegt dann höhere Gewalt vor. Das gilt auch dann wenn wir nicht oder nicht rechtzeitig von unseren Vorlieferanten beliefert werden, weil diese oder die Logistikkette durch den Ausbruch beeinträchtigt ist. Wir werden unverzüglich die Lieferung vornehmen, sobald die o.g. Hindernisse beseitigt sind. Wir sind insbesondere nicht verpflichtet, uns im Falle der vorgenannten Umstände alternative Lieferdeckungen bei anderen Vorlieferanten zu besorgen, soweit diese nicht zu gleichwertigen Konditionen verfügbar sind. 

2. Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden jeweils für die Laufzeit von 1 Jahr geschlossen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Wird ein solcher Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt, verlängert er sich jeweils um 1 weiteres Jahr. 

3. Wir behalten uns an unseren Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und an allen jeweils dazugehörigen technischen Unterlagen (im Folgenden jeweils „Unterlagen“) unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für sonstige Unterlagen, die wir vor oder während der Auftragsausführung dem Auftraggeber übergeben. Die Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich gemacht oder für andere Zwecke benutzt werden. 

4. Die Unterlagen (einschließlich Kopien) sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. 

III. Leistungsumfang, Pflichten des Auftraggebers, Geltung der ADSp 

1. Für die Ausführung von Wartungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Anlagenbau- und sonstige Montageleistungen gelten, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 

a) Die betroffene Pumpenanlage mit dazugehörigem Zubehör muss ohne Leiter erreichbar und frei zugänglich sein. Gegebenenfalls muss die Anlage mit einem bauseitigem Gerüst zugänglich gemacht werden! Bei Einsatzorten höher als vier Etagen oder fußläufig weiter als 500 m sind Transportmittel zur Verfügung zu stellen! 

b) Kosten für bauseits entstehende Wartezeiten sowie Arbeiten, die durch unsachgemäße Installation bzw. nicht ordnungsgemäßen Zustand, einer Anmeldeprozedur oder Sicherheitsunterweisungen entstehen, werden zusätzlich berechnet! Die An- und Abfahrt, die Arbeits- und Anfahrtszeiten, sowie nicht aufgeführte Ersatzteile werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, falls nicht anders vereinbart! 

c) Für Serviceeinsätze werden Standard-Ersatzteile aus dem eigenen Lager bereitgestellt. Nicht lagernde Ersatzteile können vor Ausführung des Auftrages auf Wunsch des Auftraggebers bestellt werden. Hierbei fallen die Kosten für die Lieferung an, die der Auftraggeber zu tragen hat. Ebenfalls halten wir uns vor, bei nicht benötigtem Material eine Rücknahmegebühr von 20 % zu berechnen. 

d) Vor Beginn der Montage- bzw. Reparaturarbeiten muss gewährleistet sein, dass jederzeit ein Fachpersonal zum elektrischen Aussichern der Anlage bzw. ein MSR Techniker zur Verfügung steht. Darüber hinaus, muss die Möglichkeit bestehen, die Anlage vorrübergehend für die Zeit der Reparatur/Montagearbeiten stillzulegen. 

e) Das Absperren der Pumpe muss unbedingt gewährleistet sein. Bei nicht schließenden Absperrorganen kann ein Abbruch der Servicearbeiten die Folge sein. Der Betreiber ist in jedem Fall für das Entleeren, Befüllen und Entlüften der Anlage zuständig. Die Isolierung der Pumpe ist ebenfalls durch den Betreiber zu entfernen und nach Ausführung der Arbeiten zu ergänzen. 

f) Fäkalienanlagen müssen vor Reparatur seitens des Betreibers abgepumpt, gereinigt und gespült werden. 

g) Aus Sicherheitsgründen ist bei Kundendienst-Anforderungen für abwassertechnische Anlagen in umschlossenen Räumen sowie Zisternen-Anlagen vor Ort laut BGV C5 § 34 Abs. 5 eine zusätzliche Person erforderlich.  

h) Sollte das System Chemikalien fördern, so ist hier zwingend vor der Beauftragung darauf hinzuweisen! Die komplette Anlage muss dann zuvor vom Betreiber mit Wasser durchgespült werden, so dass alle Chemikalienreste entfernt sind! Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zwingend vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. 

i) Das in der Anlage enthaltene Medium ist bei Bestellung mit einem Sicherheitsdatenblatt nachzuweisen, um eine korrekte Ersatzteilbeschaffung zu gewährleisten. Für bauseitig ungeeignete Dichtungen im System übernehmen wir keine Haftung der daraus entstehenden Schäden! 

j) Unser Techniker ist dazu berechtigt, bei Nichteinhaltung oder sicherheitsgefährdende Arbeiten die Servicearbeiten abzulehnen bzw. abzubrechen! Bis dahin entstehende Kosten hat der Auftraggeber in vollem Umfang zu tragen. Gegebenenfalls muss ein Folgetermin vereinbart werden. 

2. Für die Ausführung von allen Tätigkeiten, die Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörenden Transportleistungen betreffen (einschließlich der Logistikleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung im Zusammenhang stehen), gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (Stand: 01. Januar 2017) ergänzend zu unseren Geschäftsbedingungen. 

3.  Für die Ausführung von Kranleistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten mit Stand 01.10.2013 (AGB-BSK Kran und Transport 2013) ergänzend zu unseren Geschäftsbedingungen. 

IV. Preise 

Für Servicearbeiten werden folgende Stundensätze für Montage sowie An- und Abfahrt berechnet: Arbeitszeit / Fahrzeit Servicetechniker 115,00 €/Std. zzgl. MwSt. Fahrtkilometer Montagebus 1,75 €/km zzgl. MwSt. Für Überstunden, Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten können zusätzliche Kosten anfallen. Ebenfalls können bei Hebeanlagen oder Schmutzwasserpumpen Schmutzzulagen verrechnet werden. Rechnungen sind innerhalb 8 Tagen ohne Abzug zu begleichen. 

1. Im Falle der Veränderung / Neueinführung von Steuern, gesetzlichen Abgaben, Mindestlöhnen, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicher Veränderungen der Lohnnebenkosten sind wir berechtigt, die Preise um den entsprechenden Prozentsatz anzupassen, wie sich die Lohn- und Lohnnebenkosten im Vergleich zu den letzten, vor der Erhöhung angefallenen Lohn- und Lohnnebenkosten erhöhen, zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Anpassung der Preise muss dem Auftraggeber schriftlich angezeigt und die Steigerung der Lohn- und Lohnnebenkosten nachgewiesen werden. Die Anpassung der Preise wird zum Zeitpunkt der Anpassung der Lohn- und Lohnnebenkosten wirksam.  

2. Die Regelungen in Ziffer 4.2 gelten außerhalb von Dauerschuldverhältnissen nur insoweit, als wir den Auftrag nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfüllen müssen. Ziffer 4.2 gilt bei Verträgen mit vereinbarten Festpreislaufzeiten erst nach Ablauf der Festpreisbindung. 

3. Für Warenbestellungen, die direkt vom Hersteller bzw. von den Niederlassungen versendet werden , gelten die aktuellen Frachtkosten. Höhere Gewichte auf Anfrage. Bei Rückgabe von bestellter Ware werden 20 % des Warenwertes berechnet! 

V. Zahlungen, Aufrechnungen, Eigentumsvorbehalt 

1. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung. 

2. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert werden. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung und Leistung nicht beeinträchtigt wird, oder wenn sich an den Lieferungen und Leistungen geringe Nacharbeiten als notwendig erweisen. 

3. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren und Materialien (zusammen „Vorbehaltsware“) bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf die jeweilige Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen. 

4. Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der jeweiligen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware ergibt. 

VI. Kündigung 

1. Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Auftraggeber 

a) mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als zwei Monate in Verzug ist oder 

b) Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder 

c) wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. 

2. In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. 

VII. Abnahme 

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossene Teilleistungen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zu untersuchen und abzunehmen. Die Leistungen sind auch bei unwesentlichen Mängeln abzunehmen. 

2. Als abgenommen gelten unsere Leistungen auch, wenn wir dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. 

3. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. Bleibt er einem von uns innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, können wir die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. § 650g Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 

VIII. Gewährleistung 

1. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und / oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. 

2. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werk neu zu erstellen (Nachlieferung).  

3. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr gerechnet ab Abnahme (bei Werkleistungen) bzw. ab Gefahrenübergang (bei Warenlieferungen). Für unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gelten abweichend von vorstehendem Satz die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

4. Rückgriffsrechte des Auftraggebers gegen uns nach §§ 445a, 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 

IX. Haftung, Versicherung 

1. Unsere Haftung, einschließlich der Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, richtet sich nach folgender Maßgabe: Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle des Vertrags oder seiner Anlagen Abweichendes geregelt ist, haften wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung umfasst jedoch keine mittelbaren Schäden, soweit wir keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Im Übrigen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Haftung bei Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 

2. Bei Ausführung von allen unseren Tätigkeiten, die Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörenden Transportleistungen betreffen, bestimmt sich unsere Haftung auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteur Bedingungen (ADSp) in der Fassung vom 01.01.2017. Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden in speditionellem Gewahrsam auf 5 € / kg; bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR / kg sowie darüber hinaus je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. € oder 2 SZR / kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ziffer 27 ADSp gilt nicht als Vereinbarung anderer Haftungshöchstbeträge im Sinne von Art. 25 Montrealer Übereinkommen. 

3. Bei Ausführung von Kranleistungen bestimmt sich unsere Haftung auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten mit Stand 01.10.2013 (AGB-BSK Kran und Transport 2013). 

X. Sonstiges 

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG). 

2. Sofern eine Bestimmung rechtsunwirksam sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr wirtschaftlich erstrebte Zweck möglichst nahe erreicht wird. 

3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass wir seine Daten speichern, jedoch nur unter Beachtung der gültigen Datenschutzbestimmungen verwenden. 

4. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse sowie Mahnverfahren – ist Gerichtsstand unser Sitz. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. 

Stand: 07/2022