Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Geschäftsführer, bei seiner Abwesenheit dem Sekretariat, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich, d. h. bis spätestens 7.00 Uhr morgens, telefonisch mitzuteilen.
Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen.
Im Falle der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer ab dem ersten Arbeitstag der Krankheit vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Geschäftsführer telefonisch zu informieren und umgehend eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf von sechs Wochen.
Gruß
Ralf Keller